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saldo 15/2007
25.09.2007
«Notfall-Bonbons nach Dr. Bach»: Weiterhin verboten
Das Bundesgericht hat den Behörden des Kantons Baselland den
Rücken gestärkt. Diese hatten den Verkauf der «S.O.S Notfall-Bonbons nach Dr. Bach» in der Schweiz nicht zugelassen. Grund: Das Produkt gilt als Lebensmittel, erweckt jedoch den Anschein eines Heilmittels. Das ist verboten.
Das höchste Gericht hielt fest, die Bezeichnung «Notfall-Bonbon» sug...
«Notfall-Bonbons nach Dr. Bach»: Weiterhin verboten
Das Bundesgericht hat den Behörden des Kantons Baselland den
Rücken gestärkt. Diese hatten den Verkauf der «S.O.S Notfall-Bonbons nach Dr. Bach» in der Schweiz nicht zugelassen. Grund: Das Produkt gilt als Lebensmittel, erweckt jedoch den Anschein eines Heilmittels. Das ist verboten.
Das höchste Gericht hielt fest, die Bezeichnung «Notfall-Bonbon» suggeriere, dass das Produkt für medizinische Notfälle bestimmt sei. Dies werde durch die Verwendung des Seenotzeichens «S.O.S» verstärkt. Zudem verleihe der Zusatz «Dr. Bach» einen wissenschaftlichen Anstrich. So entstehe der Eindruck, es handle sich um ein Medikament. Daher sei der Vertrieb der Bonbons zu Recht untersagt worden.
Bundesgericht, Urteil 2A.106/2007 vom 9. Juli 2007
Radio- und Fernsehgebühren zu Unrecht verlangt
Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Entscheid der Billag und des Bundesamts für Kommunikation (Bakom) aufgehoben und einem Mann die Zahlung der Radio- und Fernsehgebühren für ein Jahr erlassen. Grund: Die Rechnung basierte auf einem offensichtlichen Versehen: Als der Beschwerdeführer Anfang 2006 in eine eigene Wohnung zügelte und sich bei der Billag anmeldete, schrieb er aus Unachtsamkeit als Einzugstermin 2005 statt 2006 auf das Formular. Billag und Bakom beharrten auf der Zahlung der Gebühren für 2005, obschon er sein Versehen belegen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht sagte klar: Anfang Jahr könne es vorkommen, dass man irrtümlicherweise die Jahreszahl des Vorjahres angibt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil A-2257/2006 vom 6. August 2007
Konkurrenzverbot auch bei Teilzeitlern zulässig
Das Arbeitsgericht Zürich hat in einem Entscheid klargestellt, dass auch
die Verträge von Teilzeit–angestellten ein Konkurrenzverbot enthalten dürfen. Im beurteilten Fall hatte eine Callcenter-Mitarbeiterin einen Vertrag unterzeichnet, in dem ihr eine ergänzende Nebentätigkeit in einem andern Callcenter ohne Bewilligung der Arbeitgeberin untersagt wurde.
Eine solche Vertragsbestimmung ist laut dem Zürcher Arbeitsgericht grundsätzlich zulässig. Die Teilzeitlerin hätte in diesem Fall ohne weiteres einer andern Nebentätigkeit nachgehen oder eine Ausnahmebewilligung
einholen können.
Arbeitsgericht Zürich, Urteil AN051065 vom 15. Juni 2006ᆎ