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saldo 14/2007
12.09.2007
Feste Arbeitszeit: Überstunden sind zu entschädigen
Nach der Praxis des Bundesgerichts haben leitende Angestellte grundsätzlich keinen Anspruch auf Überstundenentschädigung. Diese sei im Kaderlohn in der Regel inbegriffen. Das Arbeitsgericht Zürich hat in einem kürzlich veröffentlichten Fall präzisiert: Wenn der Arbeitsvertrag eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit erwähnt, ist es unerheblich, ob der Kläger lei...
Feste Arbeitszeit: Überstunden sind zu entschädigen
Nach der Praxis des Bundesgerichts haben leitende Angestellte grundsätzlich keinen Anspruch auf Überstundenentschädigung. Diese sei im Kaderlohn in der Regel inbegriffen. Das Arbeitsgericht Zürich hat in einem kürzlich veröffentlichten Fall präzisiert: Wenn der Arbeitsvertrag eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit erwähnt, ist es unerheblich, ob der Kläger leitender Angestellter ist oder nicht. Im vorliegenden Fall wurde per Vertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 42,5 Stunden festgelegt. Das Arbeitsgericht Zürich schützte die Klage eines Betriebsleiters auf Entschädigung seiner Überstunden.
Arbeitsgericht Zürich, Urteil AN050487 vom 20. Dezember 2006
Bei Tempo 50 darf nicht immer mit 50 gefahren werden
Verkehrsteilnehmer haben die zulässige Höchstgeschwindigkeit den konkreten Verhältnissen anzupassen und dürfen diese nicht unter allen Umständen ausnützen.
Daran erinnerten die Bundesrichter in einem aktuellen Entscheid. Sie verurteilten einen Auto-lenker wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Er hatte mit einer Geschwindigkeit von
53 km/h ein achtjähriges Mädchen angefahren und schwer verletzt. Laut Gericht hätte er an der Unfallstelle mit Schulkindern rechnen müssen, zumal die durch Sträucher verdeckten Hauseinfahrten nur eine eingeschränkte Sicht erlaubten. Unter solchen Umständen hätte er seine Geschwindigkeit drosseln sollen. Das Mädchen treffe keine Schuld, da es die unübersichtliche Situation nicht habe beurteilen können.
Bundesgericht, Urteil 6S.107/2007 vom 11. Juni 2007
Auch Vertretern von Angestellten darf gekündigt werden
Wer von den Angestellten eines Unternehmens als Vertreter in eine betriebliche Einrichtung gewählt wird – etwa eine Pensionskasse –, geniesst einen besseren Kündigungsschutz als gewöhnliche Arbeitnehmer. Er darf vom Arbeitgeber nur gekündigt werden, wenn ein begründeter Anlass vorliegt. Fehlt ein solcher Grund, ist die Kündigung missbräuchlich. Damit will das Gesetz eine wirkungsvolle Vertretung von Arbeitnehmerinteressen schützen.
Das Bundesgericht hat vor kurzem aber klargestellt: Eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen ist auch bei Angestelltenvertretern nicht missbräuchlich. Die Entlassung darf einfach nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Arbeitnehmervertreter stehen.
Bundesgericht, Urteil 4C.77/2007 vom 26. Juni 2007�