Neue Urteile
plädoyer 01/2019 vom
Amtsgeheimnis geht über den Tod hinaus
Die Verschwiegenheitspflicht der Erwachsenenschutzbehörde überdauert den Tod der betroffenen Person. Wer Einsicht in die Akten einer verstorbenen Person nehmen will, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen.
Sachverhalt:
Für den Verstorbenen bestand bis zu seinem Tod im Jahr 2015 eine Beistandschaft. Nach dessen Tod ersuchte seine Cousine und Erbin die Kindes- und Erwachsenenbehörde Kesb um Einsicht in erwachsenenschutzrechtliche Akten. Die Kesb gewährte ihr nur Einsicht in ein Aktenstück und wies das Gesuch im Übrigen ab. Gegen diesen Entscheid reichte die Erbin beim Kantonsgericht des Kantons Luzern eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.
Aus den Erwägungen:
4.5.1 Ausgangspunkt der vorliegenden Beurteilung ist die im Zivilgesetzbuch verankerte umfassende Verschwiegenheitspflicht, welcher sowohl die Erwachsenenschutzbehörde als auch der Beistand unterstehen (Art. 451 Abs. [...]