Kinder von ledigen Eltern haben inskünftig ­dieselben Unterhalts­ansprüche wie Kinder von ­Ehepaaren. Der Bundesrat beschloss, die von der Bundesversammlung verabschiedete Gesetzesrevision auf den 1. Januar 2017 in Kraft zu setzen. 

Neu wird insbesondere sein, dass bei der Bemessung der ­Unterhaltsbeiträge für Ledige die Kinderbetreuung durch die Mutter oder den Vater berücksichtigt wird. Bisher war das nur bei verheirateten Eltern der Fall. In Zukunft hat der ­Unterhalt minderjähriger Kinder Vorrang vor den übrigen ­familienrechtlichen Unterhaltspflichten. Ebenfalls auf Anfang 2017 wird zudem die Möglichkeit ­einer alternierenden Obhut der Elternteile im Gesetz verankert. Beim Entscheid über die Obhut müssen die Gerichte ab dann auch diese ­Option prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. 

Die Neuregelung des Unterhaltsrechts ist der zweite Teil des Revisionsprojekts, mit dem die elterliche Verantwortung neu geregelt wird. Ins Zentrum wird dabei das Kindeswohl gestellt. Der erste Teil – die Revi­sion der elterlichen Sorge – war bereits am 1. Juli 2014 in Kraft getreten.