An Strafverfahren sind in der Regel wie in Zivilverfahren zwei Parteien beteiligt. Das erschwert die Arbeit der Staatsanwaltschaften. Denn häufig wollen auch Beschuldigte oder ihre Anwälte einen Blick in die Akten werfen.  

Die Strafprozessordung schreibt vor, dass die Akten am Sitz der betreffenden Strafbehörde einzusehen sind. Anderen Behörden oder den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Artikel 102 Absatz 2). &...