Artikel 54, Absatz 1, Satz 2 der Zivilprozessordnung lautet: «Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.» Das geht im Internetzeitalter am einfachsten online. Diese Meinung vertritt Daniel Hürlimann, Assistenzprofessor für Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Informationsrecht an der Uni St. Gallen. Er sitzt – neben dem Direktor des Bundesamts für Justiz, Martin Dumermuth – im Vorstand des Vereins