Eine bedingte Entlassung aus der ordentlichen Verwahrung ist im Strafgesetzbuch ausdrücklich vorgesehen. Doch in der Praxis sind solche bedingten Entlassungen ausgesprochen selten. Das zeigt eine landesweite Untersuchung von Thomas Freytag und Aimée H. Zermatten. Die Schweizerische Arbeitsgruppe für Kri­minologie hat die ausführliche Studie im April im Band «Kriminalität, Strafrecht und Förderalismus» veröffentlicht.

Von 2004 bis 2017 gab es insgesamt 27 bedingte Entlassungen aus einer Verwahrung gemäss Artikel 64 Strafgesetzbuch (StGB). Das entspricht einem Jahresdurchschnitt von nur 2 Prozent der geprüften Verwahrungen. «Unter Berücksichtigung dieser ‹Null­risikopolitik› nähert sich die ­Vollzugsrealität der ordentlichen Verwahrung im Ergebnis dem gesetzlich definierten Konzept der lebenslänglichen Verwahrung an», schreiben die Autoren. 

Beim stationären Massnahmenvollzug nach Artikel 59 StGB sind die Chancen auf eine Entlassung ebenfalls klein. Nur in 11 Prozent der Fälle sei eine bedingte Entlassung bewilligt worden. Die Entlassungsquoten sind weitgehend einheitlich. Dies im Gegensatz zur bedingten Entlassung aus dem regulären Strafvollzug. Dort werden in den Westschweizer Kantonen 57 Prozent der Entlassungsgesuche gutgeheissen, in der Deutschschweiz 83 Prozent.