Das ist zulässig. Es kollidieren bei dieser Frage zwei fundamentale Rechtsinteressen: die Informations- und Medienfreiheit und das Recht auf Wahrung der Privatsphäre.

  • Die Informations- und Medienfreiheit erhielt in der 1998 revidierten Bundesverfassung erstmals ausdrücklich einen hohen Stellenwert. Aus diesen beiden Freiheiten ergibt sich, dass die Medien auf ­einen möglichst ungehinderten Zugang zu Gerichtsinformationen angewiesen sind. Medien sind, ...