Das Bundesgericht publizierte im Jahr 2009 knapp 2000 Urteile in der Kategorie Staats- und Verwaltungsrecht. 78 davon wurden in der amtlichen Sammlung, Hefte I und II, als soge-nannte Leitentscheide veröffentlicht. Ein Grossteil dieser Entscheide wird hier aufgearbeitet, um aktuelle Tendenzen und Themen aufzuzeigen.
1. Staats- und Verfassungsrecht
1.1 Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
Der erste im Jahr 2009 publizierte öffentlich-rechtliche Entscheid der ersten öffentlich-rechtlichen Ab teilung (BGE 135 I 1) befasste sich mit der Frage, wann eine von einer gemeinnützigen Organisation (Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not) zur Verfügung gestellte Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen und vom Gericht zu entschädigen sei. Das Bundesgericht bejahte den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für den Fall, dass eine Organisation durch ihre Rechtsanwältin Rechtsbeistand gewährt, falls neben den allgemeinen Anforderungen der Bedürftigkeit, fehlender Aussichtslosigkeit und Notwendigkeit der Vertretung zusätzlich die Bedingungen erfüllt sind, dass die Organisation einen gemeinnützigen Zweck verfolgt, das Angebot der Rechtsverbeiständung ohne erheblichen Kostenersatz zur Verfügung stellt und die spezifische Interessenwahrung im sozialrechtlichen Bereich bezweckt. Damit wurde die kantonale Vorinstanz zurechtgewiesen, die davon ausgegangen war, dass die «private» Gewährung einer solchen Rechtsverbeiständung den diesbezüglichen gesetzlichen Anspruch konsumiere.
In BGE 135 I 91 (= Pra 2009 Nr. 73) ging es um die Frage der Kosten eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Strafverfahren. Der Beschwerdeführer beanstandete die Auferlegung der Kosten seiner Pflichtverteidigung vor der ersten und zweiten kantonalen Instanz. Das Bundesgericht setzte sich zunächst vertieft mit der Frage auseinander, ob Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK einen weitergehenden Anspruch als Art. 29 Abs. 3 Abs. 3 BV gewähre, was schliesslich verneint wurde. Das Bundesgericht kam aber immerhin zum Schluss, dass es gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nicht zulässig sei, bedingungslos und in jedem Fall die bevorschussten Kosten des Verteidigers zurückzufordern. Da die kantonale Vorinstanz nicht begründet hatte, warum sie die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt hatte, wurde der Fall zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Schliesslich klärte das Bundesgericht seine eigene Rechtsprechung und hielt fest, dass die verfallenen Steuerschulden, deren Höhe und deren Fälligkeitsdatum feststehen, bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person zu berücksichtigen seien, soweit sie tatsächlich bezahlt würden (BGE 135 I 221= Pra 2010 Nr. 25).
1.2 Rechtsweggarantie (Art. 29a BV)
Das Bundesgericht rügt in BGE 135 I 6 das Zürcher Verwaltungsgericht dafür, dass es wegen der in Art. 130 Abs. 1 BGG gewährten Übergangsfrist auf eine Beschwerde gegen eine Einweisungsverfügung in die geschlossene Psychiatrie nicht eintrat, obwohl damit die Rechtsweggarantie (Anspruch auf Beurteilung durch eine unabhängige gerichtliche Instanz) verletzt worden war.
1.3 Befangenheit/Ausstand/Ablehnung von Gerichtspersonen (Art. 30 Abs. 1)
Auch ein privates Schiedsgericht muss sich an die Grundsätze halten, welche in Bezug auf Unabhängigkeit für staatliche Richter entwickelt wurden (BGE 135 I 14; mit einer Zusammenfassung der neueren Entscheide zu diesem Thema).
1.4 Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV)
Auch ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber (Gemeinde) kann aufgrund der Bestimmungen des BVG beziehungsweise von Art. 113 BV vom Kanton nicht dazu verpflichtet werden, sich einer bestimmten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (BGE 135 I 28ff; mit ausführlichen Erwägungen zu den Eintretensvoraussetzungen).
1.5 Diskriminierungsverbot bei Einbürgerung (Art. 8 Abs. 2 BV)
Eine politisch wohl brisante, aber rechtlich und menschlich zutreffende Entscheidung fällte das Bundesgericht in BGE 135 I 49. Es be-jahte den Einbürgerungsanspruch einer geistig behinderten Frau, die 1986 mit ihrer Mutter als Asylbewerberin in die Schweiz einreiste. Die Gemeinde Mettmenstetten verweigerte deren Einbürgerung, weil sie nicht in der Lage sei, wirtschaftlich für sich selbst aufzukommen: Sie sei im Umfang von rund 100000 Franken pro Jahr fürsorgeabhängig. Das Bundesgericht stellte fest, dass trotz der finanziellen Interessen der Gemeinde eine unzulässige Diskriminierung der behinderten Einbürgerungswilligen gegenüber den nicht behinderten Personen vorliege und sich die Rüge der Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV damit als begründet erweise.
1.6 Strafprozessrecht und Willkür (Art. 9 BV)
In BGE 135 I 63 wurde das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Zürich als willkürlich beurteilt. Diese hatte eine nicht verfallene Kaution, die von einem Dritten geleistet wurde, nach der Freigabe unverzüglich wieder beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwenden wollen.
1.7 Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV und Art. 9 EMRK)
BGE 135 I 79: Zwei männliche Schüler islamischen Glaubens wollten sich vom Schwimmunterricht dispensieren lassen, weil es ihnen nicht zumutbar sei, die teilweise unverhüllten Körper ihrer Mitschülerinnen ansehen zu müssen. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Praxis der Schaffhauser Behörden, derartige Gesuche nicht mehr zu bewilligen, zulässig sei. Nachdem auch die übrigen Voraussetzungen, insbesondere genügende gesetzliche Grundlage (weniger strenge Anforderungen wegen Sonderstatusverhältnis der Schüler), öffentliches Interesse (vor allem Anforderungen an eine minimale Integration an die schweizerischen Gegebenheiten) erfüllt seien, wurde die Beschwerde der Eltern der betroffenen Kinder abgewiesen.
1.8 Recht auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV)
BGE 135 I 113 hielt fest, dass den Angehörigen eines Opfers ge-stützt auf Art. 10 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 EMRK Parteirechte zustehen: Rechtliches Gehör im Ermächtigungsverfahren (zur Strafverfolgung) gegen einen angeschuldigten Oberrichter steht auch den Eltern des erstochenen Wetzikoner Taxifahrers zu. Dass diesen vom Zürcher Kantonsrat die Parteirechte verweigert wurden, bezeichnete das Bundesgericht zu Recht als unhaltbar.
1.9 Besteuerungsgrundsätze (Art. 8 Abs. 1, Art. 27 und 127 Abs. 1 BV)
BGE 135 I 130 (= Pra 2010 Nr. 1): Verordnung des Kantons Neuenburg über die Erhebung eines Kostenbeitrags für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit bei sportlichen Veranstaltungen mit Gewaltpotenzial. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Verordnung des Kantons Neuenburg, die den Organisatoren einen Anteil zwischen sechzig und achtzig Prozent an den Kosten überwälzt, welche der Einsatz der Kantonspolizei für die Gewährleistung der Sicherheit bei sportlichen Veranstaltungen mit Gewaltpotenzial verursacht, mit der Wirtschaftsfreiheit und dem Rechtsgleichheitsprinzip vereinbar ist und eine genügende gesetzliche Grundlage aufweist.
1.10 Achtung des Familien-lebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV)
In BGE 135 I 143 war folgender Fall zu beurteilen: Ein Schweizer, der mit einer Kolumbianerin verheiratet war und mit dieser keine Kinder bekommen konnte, zeugte mit künstlicher Insemination mit der Schwester seiner Ehefrau ein Kind. Nachdem der Kindsvater verstorben war, wurde das Kind eingebürgert, der Mutter aber von den Luzerner Behörden die Aufenthaltsbewilligung verweigert. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Mutter gut (Verstoss gegen Art. 8 EMRK) und wies das kantonale Migrationsamt an, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Entscheid kam aufgrund einer Interessenabwägung zustande.
1.11 Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV)
Gemäss BGE 135 I 169 wurde ein viel diskutiertes Thema behandelt: Es ist nach Auffassung des Bundesgerichts zulässig, dass unfallversicherte Personen durch Privatdetektive beschattet werden. Zu beachten ist dabei, dass die Unfallversicherung in hoheitlicher Funktion im Sinne einer Behörde tätig ist und deshalb an die rechtsstaatlichen Garantien des Verfügungsverfahrens, aber auch allgemein an die verfassungsmässigen Prinzipien, insbesondere die Grundrechte gebunden ist.
1.12 Schutz vor Auslieferung etc. (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 2 EMRK)
Im Falle eines lettischen Straftäters mit gesundheitlichen Problemen, der zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde und zur Verbüssung der Strafe nach Lettland abgeschoben werden sollte, wies das Bundesgericht die Behörden unter anderem an, sich zu vergewissern, dass der lettische Staat über den physischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informiert werde und dass er im Gefängnis die nötige Pflege erhalten werde. Im Lichte der so erhaltenen Informationen müsse die Behörde darüber befinden, ob eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Lettland mindestens ebenso gut sichergestellt werden könne, wie wenn er nach Verbüssung der Reststrafe aus der Schweiz ausgewiesen würde (BGE 135 I 191 = Pra 2009 Nr. 131).
1.13 Gemeindeautonomie
Die Zulässigkeit einer kommunalen Regelung, welche die Gemeinden von Crans-Montana gegen den übermässigen Zweitwohnungsbau erlassen hatten, wurde in BGE 135 I 233 ausführlich untersucht und bestätigt.
Vergleiche auch den Fall BGE 135 I 302: Bewilligungspraxis der Stadt St. Gallen für Unterschriftensammlungen (ohne Stand und durch nur zwei bis drei Personen): Zulässiger kantonaler Eingriff in die Gemeindeautonomie durch kantonale Umschreibung der Abgrenzung von schlichtem und gesteigertem Gemeingebrauch.
1.14 Verfahrensgarantien bei der Einbürgerung (Art. 7–9, 29 und 35 BV)
Nachdem die Bürgerversammlung Rheineck mehrere Einbürgerungsgesuche zweimal ohne hinreichende Begründung abgewiesen hatte, entschied das Bundesgericht im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde (BGE 135 I 265), dass das zuständige kantonale Departement des Innern über die Einbürgerungen zu entscheiden habe. Dieses habe mit der wiederholten Rückweisung der Sache an die Gemeinde verkannt, dass eine solche Rückweisung zu neuer Entscheidung nur dann sinnvoll sein könne, «wenn eine Verwaltungsbehörde angesprochen wird, während das gleiche Verfahren eine selbstbewusste Versammlung schweizerischer Stimmberechtigter nur zum Widerstand provoziert. In solchen Fällen soll das Departement als für Bürgerrechtsfragen zuständige Instanz auf Beschwerde hin anstelle der Gemeinde direkt in der Sache entscheiden und auf eine Rückweisung verzichten».
1.15 Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
Die Nichtwiederwahl eines kommunalen Beamten einer Tessiner Gemeinde war Thema von BGE 135 I 279: Diesem wurde wegen Verfehlungen im Amt die Wiederwahl versagt, und er wurde kurz darauf bis zum Ablauf der Amtsdauer freigestellt. Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 29 Abs. 2 BV verletzt sei und der Anspruch auf rechtliches Gehör in diesem Fall vor einer Vorinstanz nicht geheilt werden könne. Die Tatsache, dass die Wahlbehörde von einer vorsorglichen Anhörung des betroffenen Beamten absehe, weil sie sonst nicht mehr in der Lage wäre, diesem den Entscheid über die Nichtwiederwahl rechtzeitig zu eröffnen, sei kein ausreichender Grund für diese Verweigerung.
2. Verwaltungsrecht
2.1 Verfahrenrechtliche Fragen
Zahlreiche der nachfolgend erwähnten Entscheide befassten sich, wie übrigens auch schon in Band 135 I, mit Fragen des Verfahrens vor Bundesgericht oder den sonstigen Anforderungen des bundesrechtlichen Verfahrensrechts. Es würde hier zu weit gehen, diese im Einzelnen zu besprechen. Die neuen Bestimmungen insbesondere des BGG machten zahlreiche Klärungen notwendig. Es muss hier mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass wer mit entsprechenden Verfahren zu tun hat, die verfahrensrechtlichen Fragen jeweils sorgfältig und vertieft prüfen sollte.
2.2 Ausländerrecht/Schweizer Bürgerrecht
In BGE 135 II 1 wurde entschieden, dass mit der Nichtigerklärung der Einbürgerung die davon betroffene Person ausländerrechtlich in die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung versetzt werde, und zwar auch im Falle, dass zuvor eine Niederlassungsbewilligung vorgelegen hatte. Das Bundesgericht hielt insbesondere fest, dass es bezüglich der Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung nicht alleine auf das Verhalten im Zusammenhang mit der Einbürgerung ankommen könne.
Zum Thema Ausschaffungshaft entschied das Bundesgericht zunächst in BGE 135 II 105 zu Recht, dass die Länge der Ausschaffungshaft gemäss Art. 79 AuG eine Maximalfrist darstelle, die nur im Rahmen des konventions- und verfassungsmässig Zulässigen ausgeschöpft werden dürfe. «Je länger eine ausländerrechtlich motivierte Festhaltung dauert und je weniger die Ausschaffung absehbar erscheint, desto kritischer ist die jeweilige Haftverlängerung zu hinterfragen.»
BGE 135 II 110 betraf einen anerkannten kambodschanischen Flüchtling, der wegen verschiedener Delikte bestraft wurde. Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings, dessen Asyl wegen der Bestrafung widerrufen worden ist, sich nur rechtfertige, wenn sie gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände verhältnismässig erscheine, was im konkreten Fall verneint wurde. Gleichzeitig wurde auch darauf hingewiesen, dass der anerkannte Flüchtling auch bei einer Ausweisung den Status eines vorläufig Aufgenommenen erhalten und somit ohnehin in der Schweiz verbleiben würde; damit würde die schweizerische Sicherheitssituation nicht tangiert.
In BGE 135 II 377 wurde über die Frage entschieden, was (im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Niederlassungsbewilligung wegen Familiennachzugs) konkret unter dem Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 lit. b AuG zu verstehen sei: Ein Widerrufsgrund liege dann vor, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt werde. In jedem Fall sei aber die Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu prüfen (Verweis auf die «Reneja»-Praxis, wonach einem Ausländer nach kurzer Aufenthaltsdauer im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen sei, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist).
Im Fall BGE 135 II 265 wurde sodann unter anderem detailliert die Frage geklärt, wie Art. 24 FZA auszulegen sei, der das Aufenthaltsrecht für Personen regelt, die im Aufenthaltsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben und was diesbezüglich der Begriff «ausreichende» finanzielle Mittel bedeute.
In BGE 135 II 369 stellten sich Fragen zum Anspruch auf Familiennachzug einer deutschen Mutter, deren Tochter mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist und die gerne in der Nähe ihres Enkelkindes sein wollte.
In BGE 135 II 161 stellt das Bundesgericht unter anderem wegweisend fest, dass die erleichtert eingebürgerten Kinder einer Türkin, deren Einbürgerung für nichtig erklärt wurde, nicht automatisch ebenfalls wieder ausgebürgert werden. Es kann mit Genug-tuung festgestellt werden, dass die Kinder das schweizerische Bürgerrecht behalten konnten.
2.3 Binnenmarkt/Freizügigkeitsrecht
BGE 135 II 12 bestätigt den Grundsatz des freien Marktzugangs nach Massgabe der Herkunftsvorschriften im Bereich der gewerblichen Niederlassung gemäss revidiertem Binnenmarktgesetz im Fall einer Psychotherapeutin aus dem Kanton Graubünden, die eine Praxisbewilligung im Kanton Zürich erlangen wollte.
2.4 Öffentliches Beschaffungswesen
BGE 135 II 49 (= Pra 2009 Nr. 75): Darstellung des Verhältnisses zwischen der Konzessionserteilung und den Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens.
Vergleiche auch BGE 135 II 123 (= Pra 2009, Nr. 97), der sich neben der Definition des Selbstbewirtschafters im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts auch zu den Modalitäten der Ausschreibung zum Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken äussert.
2.5 Raumplanungs- und öffentliches Baurecht
Zahlreiche Entscheide ergingen im Raumplanungs- und Baurecht: BGE 135 II 22 stellte klar, dass das Bundesgericht auf Beschwerden gegen Nutzungsplaninhalte grundsätzlich nur eintritt, wenn der Genehmigungsentscheid der zuständigen kantonalen Behörde vorliegt und dieser von der letzten kantonalen Instanz überprüft wer-den konnte (zu prüfen war der Gestaltungsplan «Walzmühle» Frauenfeld).
Ebenfalls ein prozessuales Thema betraf BGE 135 II 30: Baurechtlicher Vorentscheid als Zwischenentscheid mit nicht wiedergutzumachendem Nachteil gemäss Art. 93 BGG. BGE 135 II 78 (= Pra 2009 Nr. 86) betraf einen Versuch der Walliser Behörden, mittels einer sehr kurzen Einsprachefrist von zehn Tagen die bundesrechtliche Minimaldauer für Einsprachen gemäss Art. 12b Abs. 1 NHG zu unterlaufen und damit konkret das Beschwerderecht des WWF gegen einen Klettersteig in einem sensiblen Gebiet zu vereiteln. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass sich aufgrund der Materialien ergebe, dass eine im Bundesrecht mit «in der Regel» umschriebene Auflagedauer von dreissig Tagen bedeute, dass die kantonalen Behörden eine mindestens zwanzigtägige Auflage zu gewährleisten hätten. Auch wurde die nicht angekündigte Praxisänderung, welche die Verkürzung der Auflagefrist von dreissig auf zehn Tage zur Folge hatte, als Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben eingestuft.
Die Nichtbeachtung des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) durch die Gemeinde Rüti in der Nutzungsplanung und beim Erlass eines Gestaltungsplans wurde im Fall 135 II 209 vom Bundesgericht gerügt.
In BGE 135 II 286 wurde weiter die Frage erörtert, wie weit das Mitwirkungsrecht im Planungsverfahren gemäss Art. 4 RPG geht und wie das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Rechtsschutz im Planungsverfahren gemäss Art 33 RPG auszugestalten sind. Es sei in Kauf zu nehmen und verletze das rechtliche Gehör nicht, dass sich die Betroffenen gemäss kantonalem Recht erst gegenüber der Rechtsmittelinstanz erstmals rechtlich gegen die Festsetzung des Nutzungsplans zur Wehr setzen können.
In BGE 135 II 328 (= Pra 2010 Nr. 27) wurde eine «Verordnung» des Staatsrats des Kantons Freiburg, die in materieller Hinsicht bereits erlassene raumplanungsrechtliche Bestimmungen abändert, einem Nutzungsplan gleichgestellt, weshalb dieser Erlass den Rechtsschutzanforderungen gemäss Art. 33 RPG unterliege.
2.6 Öffentliche Abgaben
In BGE 135 II 86 (= Pra 2009 Nr. 98) stellte das Bundesgericht fest, dass es eine unzulässige Verringerung der Steuerbelastung darstelle, wenn betriebsfremder Aufwand verbucht werde (unberechtigte Provisionen an Personen im Ausland). Es wies die Sache aber an die kantonale Vorinstanz zurück hinsichtlich der Festlegung einer Busse wegen Steuerhinterziehung, die gegenüber der Gesellschaft ausgesprochen wurde, da es diese unterlassen hatte, das Verschulden der Organe zu würdigen.
Siehe auch BGE 135 II 183 und 195: Besteuerung einer Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrentenversicherung im Rahmen der gebundenen und der ungebundenen Vorsorge.
Bezüglich der Rückerstattung von zu viel bezahlter Quellensteuer hielt das Bundesgericht zu Recht fest, dass diese so lange zurückgefordert werden könne, wie die Steuerbehörden auch Nachforderungen stellen können (BGE 135 II 274 = Pra 2010 Nr. 2).
Schliesslich darf gemäss BGE 135 II 416 ein sogenannter Unternutzungsabzug beim Eigenmietwert (Art. 21 Abs. 2 DBG) nur dann gemacht werden, wenn eine raummässige, effektive und dauerhafte Unternutzung des am Wohnsitz selbst genutzten Eigentums vorliegt, auf die der Pflichtige keinen direkten Einfluss hat.
2.7 Erwerb von Grund-stücken durch Personen im Ausland
Ein Entscheid (BGE 135 II 128 = Pra 2009 Nr. 109) erging zum BewG und betraf die Frage, ob ein britischer Staatsbürger als Grenzgänger im Sinne des Gesetzes eingestuft werden könne und deshalb von der Bewilligungspflicht zum Erwerb eines Grundstücks befreit werden könne. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, welche die Frage zu prüfen habe, wie häufig er sich von seinem Wohnort in Grossbritannien nach seinem Arbeitsort in der Schweiz begebe und ob allenfalls ein rechts-missbräuchliches Befreiungsgesuch vorliege.
2.8 Strassenverkehrsrecht
In BGE 135 II 138 bestätigte das Bundesgericht, dass eine leichte Widerhandlung, bei der lediglich eine Verwarnung möglich ist, voraussetzt, dass der Lenker eine ge-ringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn nur ein leichtes Verschulden trifft. Einem Lastwagenfahrer (Führerausweis C seit 1967), der bisher noch nie strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen zu gewärtigen hatte und mit seinem LKW auf ein fast stehendes Fahrzeug aufgefahren war, wobei ge-samthaft ein Sachschaden von 2000 Franken entstand und niemand verletzt wurde, musste seinen Führerausweis für die Dauer eines Monats abgeben. Eine harte Massnahme für einen relativ geringfügigen Unfall.
Gemäss BGE 135 II 334 geht es sodann nicht an, dass wegen langer Verfahrensdauer die gesetzliche Mindestdauer des Fahrausweisentzugs von drei Monaten gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG unterschritten wird, wie dies das Zürcher Verwaltungsgericht bei einem Autofahrer tun wollte, der innerorts 80 km/h (netto) statt 50 km/h gefahren war. Allerdings wurde die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob wegen der langen Verfahrensdauer, die wieder einmal auf das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat zurückzuführen war, überhaupt auf eine Massnahme hätte verzichtet werden können. Im vorliegenden Fall sei das aber nicht so, denn es wurde nur die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt «nur» rund 17 Monaten berücksichtigt. Dabei ist aber zu beachten, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung am 7. Mai 2006 stattfand, der vorliegende Bundesgerichtsentscheid aber vom 1. September 2009 stammt, das Verfahren insgesamt also annähernd dreieinhalb Jahre dauerte.
2.9 Anwaltsrecht
BGE 135 II 145 (= Pra 2009 Nr. 108) betraf einen Genfer Anwalt. Ihm wurde es aufgrund einer Interessenkollision mit seinen neuen Kanzleipartnern verboten, seinen bisherigen Klienten zu vertreten. Vor Bundesgericht waren vor allem prozessuale Fragen umstritten, insbesondere auch die Beschwerde-legitimation des Klienten des fraglichen Anwalts vor Bundesgericht, die aber verneint wurde.
2.10 Tierschutzrecht
Ein wichtiger und grundlegender Entscheid findet sich in BGE 135 II 384: Es ging dabei zunächst um die Frage, ob die Zürcher Tierversuchskommission ein Beschwerderecht habe. Dies wurde vom Bundesgericht verneint. Die Eingaben der Tierversuchskommission wurden aber immerhin als solche weiterer Beteiligter zugelassen. Materiell wurde sodann festgehalten, dass Art. 61 Abs. 3 lit. d aTSchV immer eine konkrete Interessen-abwägung zwischen dem mit dem Versuch angestrebten Erkenntnisgewinn und den damit verbundenen Schmerzen und Leiden verlange. Zur Bestimmung des Erkenntnisgewinns sei auf den konkret beantragten Einzelfall und nicht auf das Resultat einer Vielzahl von Versuchen abzustellen, und es sei bei der Interessenabwägung die besondere Nähe der nicht-menschlichen Primaten zum Menschen und die Würde der Kreatur zu berücksichtigen.