Am 21. Mai 2017 standen alle neun Solothurner Amtsgerichtspräsidenten zur Wiederwahl – und wurden wiedergewählt. Dies ist nicht weiter verwunderlich, hatten sie doch keine Konkurrenz zu fürchten. Im ersten Wahlgang dürfen gemäss dem Solothurner Gesetz über die politischen Rechte (GpR) nämlich nur bisherige Amtsgerichts­präsidenten antreten. § 45 GpR Absatz 1 sieht vor: «Liegt für Stellen mit besonderen Wählbarkeitsvorausse...