Der Sachverhalt in der Verfügung des Untersuchungsamts Uznach könnte kürzer nicht sein: «Am Freitag, 5. Oktober 2012, 23.25, rauchte X. im stehenden Zug Nr. 18793 beim Bahnhof Rapperswil eine Zigarette.» Auch die rechtliche Würdigung der Tat ist konzis gehalten: «Aus den Akten ergibt sich, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist.» Das Eisenbahngesetz kenne keinen Artikel, der die Bestrafung des Rauchens im Zug rechtfertig...