Das Parlament hat das Betreibungsrecht in wesentlichen Punkten geändert. Der Schutz gegen ungerechtfertigte Betreibungen wurde verbessert. Sie sind künftig für Dritte aus dem Betreibungsauszug nicht mehr ersichtlich. Ein Eintrag im Betreibungsregister kann Nachteile für Betriebene mit sich bringen, insbesondere bei der Stellen- und Wohnungssuche oder bei einem Kreditantrag. 

Artikel 8a SchKG regelt das Einsichtsrecht in das Betreibungsregister. Gemäss dem neuen Absatz 3 Buchstabe d geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung künftig keine Kenntnis mehr, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind: Der Schuldner muss innert drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch stellen. Der Gläubiger kann dann innert 20 Tagen den Nachweis erbringen, dass er das Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet hat. Im letzteren Fall steht die Betreibung weiterhin auf dem für Dritte ausgestellten Betreibungsauszug.

Eine andere Änderung betrifft Artikel 73 SchKG: Danach können Schuldner neu nach Einleitung der Betreibung gegen sie verlangen, dass die Beweismittel für die Forderung vorgelegt ­werden. Und nach Artikel 85a ­Absatz 1 SchKG können Betriebene neu «ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages» jederzeit gerichtlich feststellen lassen, dass die Schuld nicht (mehr) besteht oder gestundet ist. 

Die Referendumsfrist gegen diese Änderungen läuft am 7. April 2017 ab.