Der Bundesrat hat auf die Kritik des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte reagiert. Dieser rügte letzten Oktober die Schweiz, weil eine Unfallversicherung ohne Gesetzesgrundlage Versicherte observieren liess (plä­doyer 1/17). Die Regierung schlägt deshalb eine Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor mit einem neuen Artikel 43a als neue gesetzliche Grundlage für Observationen.

Danach soll die Versicherung eine versicherte Person verdeckt observieren und filmen dürfen, wenn «aufgrund konkreter Anhaltspunkte» anzunehmen ist, dass diese Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht. Zudem müssen andere Abklärungen aussichtslos oder «unverhältnismässig erschwert» sein.

Die Versicherten dürfen nur an ­einem «allgemein zugänglichen Ort» oder an einem Ort observiert werden, der von ­einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist. Eine Observation darf an höchstens 20 Tagen innerhalb von drei Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. 

Laut Entwurf muss die Versicherung die Observierten spätestens vor Erlass der Verfügung über die Leistung über den Grund, die Art und die Dauer der Observation informieren. Konnten die Anhaltspunkte ­einer unrechtmässigen  Leistung nicht bestätigt werden, muss die Versicherung eine Verfügung erlassen über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation. Nach Rechtskraft der  Verfügung muss die Versicherung das Observationsmaterial vernichten.