Beschwerde gegen die Schweiz abgewiesen

Die Grosse Kammer des EGMR stützte in ihrem Urteil die Ansicht des Bundesgerichts, dass die Schweiz für die Beurteilung von Schadenersatzforderungen eines Opfers von Folter gegenüber Tunesien nicht zuständig ist. Die Schweiz hat somit nicht gegen das in Art. 6  Abs. 1 EMRK verbürgte Recht auf Zugang zu einem Gericht verstossen.

Der Kläger, ein in der Schweiz eingebürgerter Tune...