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Kanton Aargau missachtete Rechte einer Mutter auf Teilnahme am Begräbnis
Am 4. April 1997 gebar eine damals 27-jährige Asylbewerberin aus Algerien nach 26 Schwangerschaftswochen im Durchgangszentrum Thorfeld 2 in Buchs ein totes Kind. Im Kantonsspital verneinte die unter Schock stehende Mutter die Frage der Hebamme, ob sie die Leiche sehen wolle. Auch der Vater verneinte. Gleichentags wurden der für das Durchgangszentrum auf Gemeindeebene zuständige Sozialarbeiter und die Buchser Zivilstandsbeamtin über die Totgeburt informiert. Der Sozialarbeiter nahm fälschlicherweise an, im Falle einer Totgeburt zu Beginn der 27. Schwangerschaftswoche müsse keine Bestattung und keine Trauerfeier stattfinden; überdies ging er davon aus, die Mutter könne nach der Obduktion das totgeborene Kind nicht mehr sehen und wegen ihres psychischen Zustands auch nicht an der Beerdigung teilnehmen. Ohne Rücksprache mit Vater oder Mutter wurde eine Bestattung ohne Zeremonie und in Abwesenheit der Eltern angeordnet. Die Leiche wurde am 8. April vom Friedhofsgärtner per Lieferwagen von Aarau zum Friedhof Buchs gefahren und in der Grabstelle für Totgeburten Nr. xxx beigesetzt. Nach Aussage der Eltern wurden sie erst nach der Beerdigung informiert und der Sozialarbeiter habe zunächst erklärt, sie hätten kein Recht zu wissen, wo das Kind begraben sei.
Ein von den Eltern angestrengtes Strafverfahren gegen den Sozialarbeiter und die Zivilstandsbeamtin wegen Amtsmissbrauchs und Störung des Totenfriedens stellte die Aargauer Staatsanwaltschaft 1998 ein. Zwar sei objektiv die Pflicht verletzt worden, den Bestattungstermin erst nach Rücksprache mit den Angehörigen festzusetzen. Es fehle aber jegliche Absicht, jemandem einen Nachteil zuzufügen. Rechtsmittel der Eltern gegen die Einstellungsverfügungen beim Aargauer Obergericht und dem Bundesgericht blieben erfolglos. Abgelehnt wurde auch eine auf das Opferhilfegesetz gestützte Genugtuungsforderung (Bundesgerichtsurteil 1A.52/2000 vom 24. November 2000).
Der Gerichtshof bejahte, dass die Teilnahme am Begräbnis des Kindes und der Leichentransport in einem adäquaten Fahrzeug in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) fallen. Das Gericht zweifelte aufgrund der Umstände (fehlender Wunsch der Eltern, die Leiche zu sehen und schlechter Gesundheitszustand der Mutter) zwar nicht am guten Glauben des Sozialarbeiters. Fehlende Absicht des zuständigen Bediensteten könne die Schweiz aber nicht von ihren internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen befreien, zumal in dieser Situation besonders hohe Sorgfalt am Platz gewesen wäre. Diese wurde missachtet, denn das Verhalten der Buchser Behörden beruhte nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Vielmehr habe die Zivilstandsbeamtin das Friedhofsreglement verletzt, weil sie keine Rücksprache mit den Angehörigen nahm und eine Bestattung ohne Trauerfeier anordnete. Auch die Art des Leichentransports verletzte die geltenden Vorschriften.
Der Gerichtshof sprach der Mutter in seinem einstimmigen Urteil eine Genugtuung von 3000 Euro zu. Zwar wurde die Leiche 1998 auf Kosten der Gemeinde Buchs exhumiert und in Genf nach einer katholischen Zeremonie beerdigt. Dies geschah aber mehr als ein Jahr nach der ersten Bestattung und vermochte deshalb das Leiden der Mutter nicht ungeschehen zu machen.
(Urteil der 5. Kammer N° 55525/00 «Hadri-Vionnet c. Schweiz» vom 14. Februar 2008)
Non-Refoulement-Prinzip schützt auch TerroristenDie Grosse Kammer hat einstimmig die Beschwerde des in Italien lebenden Tunesiers Nassim Saadi gutgeheissen, dem die Abschiebung in sein Heimatland droht, wo ein ernstes Risiko der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) besteht. Saadi war 2005 in Tunesien wegen terroristischer Aktivitäten in Abwesenheit zu einer 20–jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Italien und Grossbritannien argumentierten in Strassburg vergeblich, das Misshandlungsrisiko müsse gegen die von Saadi ausgehende Bedrohung für die Gesellschaft abgewogen werden. Die Grosse Kammer hielt zwar fest, die Gefahr des Terrorismus und die immensen Probleme bei seiner Bekämpfung dürften nicht unterschätzt werden. Es komme aber nicht in Frage, einen Menschen zum Schutz der nationalen Sicherheit einem erhöhten Misshandlungsrisiko auszusetzen. An der absoluten Geltung des Non-Refoulement-Prinzips (Schutz vor zwangsweiser Beförderung in einen Staat, in dem Folter oder unmenschliche Behandlung droht) dürfe nicht gerüttelt werden. Im konkreten Fall bestehe eine ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung in Tunesien.
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Publikation der Entscheide
Die Entscheide des EGMR wer- den in Reports of Judgements/ Recueuil des arrêts et décisions (Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Strasse 449, DE-50939 Köln) in englischer und französischer Sprache offiziell veröffentlicht. Deutsche Übersetzungen finden sich bisweilen in der Europäischen Grundrechte-Zeitschrift (EuGRZ; N. P. Engel Verlag, Kehl am Rhein), in der Österreichischen Juristen-Zeitung (ÖJZ; Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Kohlmarkt 16, AT-1014 Wien) sowie im Newsletter des Österreichischen Instituts für Menschenrechte (Edmundsburg, Mönchsberg 2, AT-5020 Salzburg). Im Internet auf der Website des EGMR:
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