Anfang Januar verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Schweiz wegen der nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Artikel 59 des Strafgesetzbuches. Die Anordnung erfolgte kurz vor der Entlassung des Verurteilten und führte zu einer viereinhalbjährigen Inhaftierung in der Zuger Strafanstalt Bostadel. 

Laut EGMR-Urteil 43977/13 (Kadusic c. Schweiz) kann die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme durchaus legitim sein, wenn ein kausaler Link zum Ausgangsurteil und damit auch zur Straftat besteht. Im vorliegenden Fall liege das Ausgangsurteil aber bereits sieben Jahre zurück und die Entlassung sei kurz bevorgestanden, weshalb die Kau­salität fragwürdig sei und nicht leichtfertig bejaht werden dürfe. Hinzu komme, dass sich das Appellationsgericht Basel-Stadt in seinem Urteil auf zwei Gutachten stützte, die zwei und vier Jahre alt waren. Dies sei eine zu grosse Zeitspanne, um von ­einer hinreichenden Aktualität auszugehen. Gemäss EGMR hätte ein neues Gutachten erstellt werden müssen. 

Zudem rügte der EGMR die Schweiz dafür, dass sich die Vollzugseinrichtung Bostadel nicht für stationäre therapeutische Massnahmen eigne. Das widerspreche dem schweizerischen Strafgesetzbuch, wonach eine Massnahme aufzuheben sei, wenn keine geeignete therapeutische Einrichtung zur Verfügung stehe. Aus diesen Gründen sah der EGMR das Recht auf Freiheit und Sicherheit nach Artikel 5 EMRK durch die Schweiz verletzt.