Die Friedensbürgschaft gemäss Artikel 66 des Strafgesetzbuches ist in der Tat eine zierliche Pflanze. Sie will trotz des grossen Potenzials, sich zu einer prachtvollen Blume zu entwickeln, nicht so recht gedeihen. Sie ist die einzige strafrechtliche Massnahme, die keine strafbare Handlung voraussetzt. Der Richter nimmt einem Drohenden das Versprechen ab, eine angedrohte Tat nicht auszuführen, und verlangt vom Drohenden eine Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Vermög...