Reicht ein Kläger eine Klage im vereinfachten Verfahren ein (Streitwert bis 30000 Franken), kann der Beklagte mit einer negativen Feststellungsklage antworten. Diesen Grundsatzentscheid fasste das Bundesgericht am 13. Juni in einer öffentlichen Verhandlung. Der Entscheid hat vor allem Folgen für Teilklagen und erhöht das Prozessrisiko für die klägerische Partei beträchtlich. Das Urteil wirkt sich hauptsächlich auf Schadenersatzklagen aus.

Der konkrete Fall: Ein Verunfallter reichte beim Bezirksgericht Willisau (LU) eine Teilklage gegen seine Unfallversicherung ein. Er forderte 30 000 Franken an seinen Schaden und eine Genugtuung. Die Unfallversicherung beantragte in der Klageantwort die Abweisung der Teilklage. Zudem erhob sie Widerklage auf gerichtliche Feststellung, dass sie dem Kläger nichts schulde.

Weder das Bezirksgericht noch das Luzerner Kantonsgericht ­traten auf die Widerklage ein, deren Streitwert auf «mindestens 763 897 Franken» beziffert wurde. Dagegen erhob die Unfallversicherung Beschwerde ans Bundesgericht – mit Erfolg. 

Die fünf Richterinnen der I. zivilrechtlichen Abteilung hiessen die negative Feststellungsklage im vereinfachten Verfahren gut, obwohl Artikel 224 Absatz 1 der ­Zivilprozessordnung die Widerklage nach dem Wortlaut auf die gleiche Verfahrensart wie die Hauptklage beschränkt. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies es an, auf die Widerklage einzu­treten. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus.