Mietrecht: St. Galler Mietrechtstag vom 10. Dezember 2010 in Zürich.
Kommentare von Teilnehmenden:
«Gespannt bin ich, wie sich die Änderung der Parteirollen bei der Kündigungsanfechtung in der Praxis auswirken wird.» Carmen Pabst, Schlichtungsbehörde Kanton Glarus
«Gut finde ich, dass die Schlichtungsbehörde unabhängig vom Streitwert in den meisten Fällen einen Urteilsvorschlag unterbreiten kann.» Rolf Rempfler, Advokatur am Falkenstein, St.Gallen
«Für die Schlichtungsstelle für Mietsachen als paritätisches Gremium gelten nun weitgehend gleiche Verfahrensregeln wie für die Schlichtungsbehörden im Sinne der bisherigen Friedensrichter. Diese Zusammenfassung scheint mir alles andere als optimal.» Hanspeter Flury, Schlichtungsstelle für Mietsachen Kanton Schaffhausen
«Grosse Änderungen sehe ich für unsere Klienten vor allem in der neuen Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens und der neu geordneten Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörden.» Urban Hulliger, Rohrer Müller Partner, Zürich
«Das vollwertige Erkenntnisverfahren und der Rechtsschutz in klaren Fällen sind bedeutsame Änderungen; trotz der Schnelligkeit dieses atypischen Summarverfahrens werden auch wir Berner Freude daran haben.» Claudio Stalder, Advokaturbüro Diener, Münsingen
Bewertung der Veranstaltung / Note
Organisation: 4,8
Auswahl der Themen: 5,2
Inhaltliches Niveau der Vorträge: 5,3
Didaktik der Referenten: 5,0
Arbeitsunterlagen: 5,1
Preis-Leistungs-Verhältnis: 5,0
Wo liegen die Grenzen der Observation?
Haftpflichtrecht: 10. Personen-Schaden-Forum HAVE vom 12. Januar 2011 in Zürich.
Kommentare von Teilnehmenden:
«Zur Missbrauchsbekämpfung ist die Observation als ultima ratio sicherlich hilfreich, doch die gesetzlichen Schranken sind zu beachten.» Marija Djordjevic, lic. iur., Hochschule Luzern
«Für mich als Anwalt eröffnen sich ungeahnte Chancen in Strassburg. Die Observation verstösst klar gegen Artikel 8 Absatz 1 EMRK und findet in Absatz 2 keinen Rechtfertigungsgrund.» Philip Stolkin, Rechtsanwalt, Zürich
«Ein direkter Nutzen ist nicht ersichtlich. Gesundheitliche Einschränkungen sollen von Ärzten beurteilt werden. Hat eine Versicherung einen Verdacht, muss abgeklärt oder die
Leistung eingestellt werden.» David Husmann, Schadenanwälte, Zürich
«Eine ähnliche Problemlage ist mir in Deutschland und Österreich nicht bekannt. Früher hat die Schweiz mitunter nachvollzogen, was diese Länder entwickelten, heute ist es auf vielen Gebieten umgekehrt.» Prof. Christian Huber, Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen, Deutschland
«Die nur beschränkt zulässigen Observationen haben auch nur eine beschränkte Aussagekraft. Sie müssen medizinisch oder mittels Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit überprüft werden können.» Christl Schaefer-Lötscher, Albietz Anwälte, Riehen
Bewertung der Veranstaltung / Note
Organisation: 5,3
Auswahl der Themen: 5,5
Inhaltliches Niveau der Vorträge: 5,4
Didaktik der Referenten: 5,3
Arbeitsunterlagen 5,7
Preis-Leistungs-Verhältnis: 5,2