«Allgemein gilt der angebrochene Tag bei der Anrechnung als voller Tag. Indem ein Insasse aus einer Institution aus- und in eine andere eintritt, verdoppelt sich der Tag nicht. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass strafrechtlich der Tag 24 aufeinanderfolgende Stunden hat und der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit berechnet werden (Art. 110 Abs. 6 StGB).» 

Aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_682/2016 vom 12. Oktober 2016. 

Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, beim Wechsel des Untersuchungsgefängnisses sei ein Tag im alten und ein Tag im neuen an die Strafe anzurechnen.

«Hiermit bestätigen wir Ihnen den Erhalt der Vollmacht sowie die Fristverlängerung bis Ende November 2018 im Fall Ihrer Mandantin zur Auflösung der Ehegemeinschaft infolge Tod des Ehegatten.» 

Aus einem Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 2. November 2016 an einen Anwalt. Sollte nicht als Fristverlängerung zur Auflösung der Ehe durch Tötung des Ehegatten ­verstanden werden.