Staats-/Verwaltungsrecht

Nach dem Verkauf ihrer selbstbewohnten Liegenschaft im Kanton Bern erwarb eine Frau eine Liegenschaft im Kanton Genf. Die Besteuerung des Grundstück­gewinns wurde deshalb aufgeschoben. Wenig später verkaufte sie auch die Ersatzliegenschaft in Genf. Ist der Kanton Bern als Wegzugskanton trotz des Steueraufschubs zur Besteuerung des auf seinem Gebiet erzielten Grundstückgewinns zuständig (sog. Zerlegungsmethode)? Oder i...