Staats-/ Verwaltungsrecht

Eine Kontosperre ist mit Beschlagnahmebefehl schriftlich anzuordnen und dem betroffenen Kontoinhaber (gegen Empfangsbescheinigung) zuzustellen. Erfolgt die Kontosperre zunächst als geheime Untersuchungsmassnahme, etwa verbunden mit einer Stillschweigeverpflichtung an die kontoführende Bank, ist sie den betroffenen Kontoinhabern nachträglich schriftlich zu eröffnen. Nur mündlich eröffnete Zwangsmassnah...