1. Hoffnungsvolle Ausgangslage

Gerichte haben gemäss Art. 158 ZPO «jederzeit», d.h. unabhängig von der Rechtshängigkeit ­eines Erkenntnisverfahrens, Beweise abzunehmen.2 Dies, wenn erstens ein gesetzlicher Anspruch dafür besteht,3 zweitens Beweismittel infolge einer Gefährdung zu sichern sind oder drittens sonst ein schutzwürdiges Interesse 4 gegeben ist. Ein «schutzwürdiges Interesse» wird bejaht, wenn ...