Artikel 56 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) räumt dem Schuldner Zeiten ein, in denen er Ruhe vor seinen Gläubigern haben soll: zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen (geschlossene Zeiten), sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie in den letzten zwei Juliwochen (Betreibungsferien) oder im Fall ­eines Rechtsstillstands  – etwa wenn ein Schuldner verhaftet wurde, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leis...