Seit 24 Jahren waren sich Lehrbücher, Gerichte und Kommentatoren über die Auslegung des Art. 473 ZGB uneinig. Jetzt hat das Parlament den so genannten Achtelsstreit im Erbrecht entschieden. Seit dem 1. März 2002 ist der revidierte Abs. 2 von Art. 473 ZGB in Kraft.



Damit ist die Frage geklärt, wie viel ein Ehepartner neben der Nutzniessung am gesamten Nachlass noch zusätzlich an Eigentum erhalten kann. Nicht 3/8, wie die Mehrheit der Kommentatoren meinte, sondern 2/8. Gemäss ...