Holt ein Anwalt aufgrund einer Abholungseinladung am Postschalter mehrere Sendungen ab, muss er kontrollieren, ob er tatsächlich alle erhalten hat. Gleiches gilt für von ihm beauftragte Hilfspersonen. Übergibt der Postangestellte nämlich nicht alle auf der Einladung vermerkten Briefe, kommt für die zurück­gebliebene Zusendung hinsichtlich des Zustellungsdatums die Regelung gemäss Artikel 44 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes  (BGG) zum Tragen: So g...