1. Personenrecht

1.1 Namensänderung

Mit der Adoption erhält gemäss Art. 267 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen die adoptierte Person den Familiennamen des Adoptierenden. Der als Rechtsfolge der Adoption eingetretene Namenswechsel kann nur durch eine Namens­änderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB rückgängig gemacht werden, was wichtige Gründe voraussetzt. Ob solche vorliegen, muss die zuständige Behörde ...