1. Strafrecht

1.1 Allgemeine ­Bestimmungen

Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 StGB (ört­liche Zuständigkeit): Nach Artikel 8 Absatz 2 StGB gilt der Versuch einer Straftat als dort begangen, wo der Täter ihn ausführt, und dort, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen. Das gilt auch für die versuchte Anstiftung. Zum Erfolg der Anstiftung gehört unter anderem...