1. Strafrecht
 
1.1 Allgemeine ­Bestimmungen
 
Art. 12 Abs. 2 StGB (Eventual­vorsatz): Wenn das Risiko einer Kollision mit Todesfolge in ­Folge eines Überholmanövers derart gross erscheint, dass das Verhalten des beschuldigten Lenkers nur als krass sorgfaltswidrig bezeichnet werden kann, handelt der Täter eventualvorsätzlich. Im vorliegenden Fall ...