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Plädoyer 05/2015
28.09.2015
Das unentgeltliche Rechtspflegesystem beruht auf der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG. Der mittellose Rechtsuchende ist gegenüber dem bis aufs Existenzminimum auszupfändenen Betreibungsschuldner im Wesentlichen nur in zwei Punkten bessergestellt:
- Er hat Anspruch auf rund 20 Prozent Zuschlag auf dem monatlichen Grundbetrag für die unumgänglich notwendigen Lebenskosten gemäss Richtlinien f...
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