Das unentgeltliche Rechtspflegesystem beruht auf der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG. Der mittellose Rechtsuchende ist gegenüber dem bis aufs Existenzminimum auszupfändenen Be­treibungsschuldner im Wesentlichen nur in zwei Punkten bessergestellt: 

  • Er hat Anspruch auf rund 20 Prozent Zuschlag auf dem monatlichen Grundbetrag für die unumgänglich notwendigen Lebenskosten gemäss Richt­linien f...