Ein Anwalt macht sich strafbar, wenn er Informationen aus einem Mandat ohne Einwilligung des Klienten weitergibt. Schon die Tatsache, dass jemand einen Anwalt beauftragt, ist vom Berufsgeheimnis geschützt. Will ein Anwalt wegen offener Honorare einen Klienten einklagen, muss er sich vom Berufsgeheimnis entbinden lassen. Opponiert der Klient, muss der Anwalt die Entbindung bei der Aufsichtskommission beantragen. Gratis ist die Entbindung nur in Baselland und St. Gallen. In den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt, Freiburg, Graubünden, Obwalden, Wallis und Zug liegen die Kosten bei 100 bis 200 Franken. In Zürich sind es 600 Franken, gefolgt von Bern (500 Franken), Glarus und Schaffhausen (400 Franken), in den übrigen Kantonen zwischen 201 und 500 Franken.