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Plädoyer 1/03
07.02.2003
Die Oberinstanz darf die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ohne Parteiantrag oder gesetzliche Grundlage nicht kürzen.
Sachverhalt:
In einem Scheidungsverfahren regelte der erstinstanzliche Richter die Kinderbelange und sprach dem Offizialanwalt der Frau ein Honorar von 2152 Franken zu. Die Frau rekurrierte gegen die Festsetzung der Kinderalimente, nicht jedoch gegen die Entschädigung. Das Thur...
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