Die meisten Schweizer Anwaltskanzleien sind entweder bei der Pensionskasse des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV) oder des Zürcher Anwaltsverbands (ZAV) versichert. Die Wahl hat erhebliche finanzielle Konsequenzen.

Die SAV-Kasse verzinste die Guthaben im 2021 wie schon im Vorjahr mit 3 Prozent – sowohl im obligatorischen wie im überobligatorischen Teil. Wesentlich weniger Zins haben die Versicherten der Vorsorgestiftung des ZAV erhalten, welche von der Swiss Life geführt wird. Fürs Obligatorium gab es bloss den vom Bundesrat festgelegten Mindestzins von 1 Prozent. für die freiwillig einbezahlten Beträge gar nur 0,5 Prozent. Die unterschiedliche Ver­zinsung macht über die Jahre schnell mehrere Zehntausend Franken aus.

Für ältere Versicherte ist ebenfalls massgeblich, wie das Kapital im Pensionsalter in eine Rente umgerechnet wird. Der Umwandlungssatz beträgt bei der SAV-Pensionskasse für das ­gesamte Altersguthaben 5,4 Prozent. Das heisst: Pro 100 000 Franken Alterskapital gibt es jährlich 5400 Franken Rente. Beim ZAV beträgt er dieses Jahr im Obligatorium 5,9 Prozent, im Überobligatorium noch 4,7 Prozent. Es handelt sich ­jeweils um umhüllende Zinssätze. Das gesetzliche Minimum von 6,8 Prozent für das obligatorische Altersgut­haben ist in jedem Fall geschuldet.