«Ja, falls der Betrieb die ­Verwendung privater Daten für den Arbeitseinsatz ­verlangt. Sei das in Form von Werbung für Veranstaltungen des Arbeitgebers auf Social-Media-­Plattformen oder Internet­seiten der ­Angestellten – oder die Verwendung von ­privaten ­Telefonnummern im Homeoffice.

Sarah Rosenthal, BVG- und Stiftungsaufsicht, Aargau

«Nein, das Obligationenrecht ­regelt die Bearbeitung der Daten der Angestell...