Yves Rüedi, 37, wird ab dem 1. März 2014 der jüngste amtierende Bundesrichter sein und der erste Glarner seit über 100 Jahren in diesem Amt. Die Bundes­versammlung hat ihn am 11. Dezember mit 198 von 200 gültigen Stimmen als ­hauptamtlichen Bundesrichter gewählt.

Man kann spekulieren, Rüedi habe die Wahl nur geschafft, weil er gerade der richtigen Partei angehört habe. Oder er sei nur deshalb der SVP beigetreten, weil dort seine Aussichten auf dieses Amt am besten gewesen seien. Tatsächlich war der Jurist lange parteilos. Der 37-Jährige hat aber eine beachtliche ­Karriere hingelegt: Er ist seit zwei Jahren nebenamtlicher ­Bundesrichter und bereits für die strafrechtliche Abteilung tätig. Zudem ist er Obergerichtspräsident des Kantons Glarus.

Als Lehrbeauftragter der Uni Luzern kurz vor Beendigung ­seiner Habilitation verfüge Rüedi «über eine beeindruckende akademische Karriere», so die Gerichtskommission vor der Wahl. Ihr lagen weitere zehn Bewerbungen von Kandidaten der GLP und SVP vor, darunter zwei von Nichtjuristen. Die Gerichtskommission hörte zwei SVP- und zwei GLP-Kandidaten an. Vorgeschlagen hatte sie der Vereinigten Bundesversammlung für den vakanten Sitz dann nur Yves Rüedi.

 

Patric Looser, 38, Richter am Kreisgericht Rheintal, sorgt mit der Wiedereinführung des Prangers für Aufsehen. Unter seinem Vorsitz ordnete das Gericht an, dass die Verurteilung eines vorbestraften Betrügers zum Schutz der Öffentlichkeit mit Namen und Adresse in fünf Zeitungen publiziert wird. Die Kosten dafür hatte der wegen Betrugs, Urkundenfälschung und weiterer Delikte Verurteilte zu tragen.

Ein erster Schritt zur Veröffentlichung von Namen und Adressen verurteilter Pädophiler, wie sie 2013 ein Aargauer SVP-Grossrat forderte? Looser, ebenfalls Mitglied der SVP, widerspricht: «Bei Sexualstraftätern liegt die Sache völlig anders, da wäre eine Urteilspublikation unnötig und falsch.» Unnötig, weil eine Meldung an die richtige Stelle ausreiche. Falsch, weil sie die Reintegration verunmögliche.

Auch der Reintegration des Betrügers dürfte die Publikation nicht förderlich sein. Dennoch verteidigt Looser das Vorgehen. Der Beschuldigte habe als Sohn einer Ostschweizer Unternehmerfamilie stark mit dem Namen operiert, als er mit einem Schnee­ballsystem zahlreiche Anleger prellte. Die Entlassung aus dem Strafvollzug stand kurz nach der Gerichtsverhandlung an. Die Richter gingen von einer schlechten Prognose aus, da der Beschuldigte drei Tage nach der Entlassung aus der U-Haft eine neue Betrugsserie gestartet hatte.

 

Niklaus Schmid, 77, ehemaliger Professor für Strafrecht, Straf­prozessrecht und Kriminologie an der Universität Zürich, hat den Leserinnen und Lesern mit der 2. Auflage seines Praxiskommentars zur Schweizerischen Strafprozessordnung ein Nahdeutsch-Erlebnis beschert. Sätze ohne Verb und Artikel sind keine Seltenheit. So heisst es beispielsweise in Note 1 zu Artikel 83: «Entscheidend für Rechtskraft Urteil (437 ff.) ist Dispositiv (81 IV, 81 N. 12 f.).» Dann geht es weiter mit: «Neben 95 ff. und dem DSG teilweise noch andere Bundesgesetze einschlägig.» Oder «Anwesenheitsrechte Parteien nach 104 gewährt, also auch Privatkläger nach 118 und vor ihrer Konstituierung Geschädigtem.»

Zu diesem in der Schweiz ungewohnten Sprachstil meint Schmid: Er habe den Text aufs Wesentliche konzentrieren ­wollen. Dazu brauche es nicht unbedingt Artikel zu Substantiven. Und auch Verben seien oft nicht nötig. Der «Telegrammstil schmälert den Informationsgehalt nicht», so Schmid.

Der grammatikalischen Holprigkeit kann Werner Stocker vom herausgebenden Dike Verlag nur Gutes abgewinnen: Es sei gelungen, den Seitenumfang der 2. Auflage trotz inhaltlicher Er­weiterungen nur wenig anwachsen zu lassen.