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Beat Flach, 60, Jurist und Aargauer Nationalrat (GLP), korrigierte zwei Entscheide des Bundesgerichts. Es ging dabei um die Löschung von unberechtigten Betreibungen.
Im Juni 2020 entschied das höchste Gericht, dass ein Betriebener die Nichtbekanntgabe einer Betreibung nicht mehr verlangen kann, wenn ein Gläubiger die Betreibung weiterzieht, aber vor Gericht verliert (BGE 147 III 41). Ein Jahr später urteilte das Bundesgericht, dass ein Betriebener nach Ablauf der einjährigen Gültigkeit des Zahlungsbefehls kein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung mehr stellen kann (BGE 147 III 544).
In beiden Urteilen ging es um die Auslegung von Artikel 8a SchKG, der Anfang 2019 in Kraft getreten war. Flach war als Nationalrat am damaligen Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Er wusste, dass die Urteile des Bundesgerichts dem Willen des Gesetzgebers widersprachen. Er thematisierte deshalb die zwei Fehlurteile des Bundesgerichts in der Rechtskommission des Nationalrats, worauf diese zwei parlamentarische Initiativen einreichte, um den «ursprünglichen Willen des Gesetzesgebers klarzustellen». Das ist nun geschehen: National- und Ständerat nahmen eine entsprechende Gesetzesänderung in der Schlussabstimmung vom 21. März an – ohne Gegenstimme.
Thomas Bauer, 69, Advokat und ehemaliger Verwaltungsratspräsident der Finanzmarktaufsicht (Finma), kritisiert den Bundesrat. Dieser schliesse nach dem Untergang der CS nicht aus, auch bei der UBS zu Notrecht zu greifen, sollte es ihr einmal schlecht gehen.
Gemäss Bauer darf die Abwicklung einer global systemrelevanten Bank wie der UBS aber «kein Tabu bleiben» und muss ein berechenbares, vorhersehbares und zwingendes Szenario bilden. Der Grundsatz, dass «der Konkurs zum Kapitalismus gehört wie die Sünde zur katholischen Kirche», dulde keine Ausnahme. Auch Könige müssten zur Beichte.
Lasse der Papst Ausnahmen zu mit der Begründung «Gilt nicht für die Grossen», so sei es mit der Glaubwürdigkeit seiner Institution zu Ende. Entscheide die Grösse eines Unternehmens darüber, ob ein Konkurs tabu ist oder nicht, dann sei die Grösse das Problem – und nicht der Konkurs.
Claude Reinhardt, 64, Architekt und Präsident des Zürcher Baurekursgerichts, stellt die Zürcher Justiz vor ein Problem. Als Bauherr möchte er seit 2021 in Erlenbach ZH ein neues Haus bauen. Er veränderte das Projekt mehrfach. Sein Nachbar legte jeweils Beschwerde ein. Zuständig für die Behandlung ist das Baurekursgericht.
Reinhardt trat in den Aus-stand. Das Gericht lehnte die Beschwerden ab, später auch das Verwaltungsgericht. Sein Nachbar zog vor Bundesgericht und forderte ein unabhängiges Gericht. Er beantragte, nicht nur Reinhardt, sondern alle Richter und Gerichtsschreiber des Baurekursgerichts müssten in den Ausstand treten. Reinhardt sei Rekursgegner und zugleich als Präsident der Baurekurskommission weisungsbefugt.
Das Bundesgericht gab ihm recht. Zwar heisst es im Urteil, Reinhardt sei als Gerichtspräsident nur «Primus inter Pares», was die Möglichkeit informeller Einflussnahme auf seine Richterkollegen offenlasse. Offensichtlich ist laut Bundesgericht aber die Abhängigkeit der Gerichtsschreiber vom Präsidenten, da er weisungsbefugt sowie für Anstellung, Beförderung, Besoldung und Entlassung zuständig sei (Urteil 1C_351/2024 vom 6. Januar 2025). Reinhardt will das Urteil nicht kommentieren, da er «in dieser Angelegenheit mehrere Hüte» trage.

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