Martin Bernet, 71, Anwalt in Zürich, zieht nach über 30 Jahren als Spezialist im Prozessieren und als Schiedsrichter ein kritisches ­Fazit. «Der Umfang der Rechtsschriften hat ein Ausmass angenommen, bei dem man sagen muss, jetzt müssen wir wieder zurück auf Feld eins», stellt Bernet in einem Interview mit der «Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht» fest.

Gründe für die Aufblähung der Rechtsschriften seien die hohe Anforderung an die Substanziierung ­sowie die Möglichkeit, Texte «industriell» herzustellen, zu ­bearbeiten und umzustellen. Auch den Nutzen einer Hauptverhandlung vor Handelsgericht sieht Bernet nicht mehr. Die Meinungen seien dann jeweils schon gemacht. Die Richter würden den Parteien nur aus Höflichkeit ­zuhören, «aber es stinke ihnen». 

Der Anwalt bemängelt, dass es in der Schweiz an einem kollektiven Rechtsschutz fehlt. An einem Justizstandort wie der Schweiz müsse es möglich sein, solche Fälle führen zu können. «Es ist eine Schande, dass die Vorlage vom Parlament einfach versenkt wurde.»

Bernet kritisiert auch einen neuen Trend in der Anwaltschaft: Den «Zwang zur Selbstvermarktung» findet er schrecklich. Auf Linked­in gebe es niemanden, der im Beruf nicht genüge, alle seien toll. «Darauf würde ich gar nichts ­geben.»

Jean-Pierre Gallati, 59, SVP, Anwalt und Vorsteher des ­Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, will die Schweizer Asylpolitik umkrempeln. In einem Interview mit der «Aargauer Zeitung» fordert er schnellere Asylver­fahren, raschere Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts ­sowie eine konsequente Durchsetzung der Ausreisepflicht.

Laut Gallati würde Artikel 55 des Asylgesetzes schon heute ermöglichen, Asylbewerber an der Grenze zurückzuweisen und Asylgesuche aus bestimmten Regionen ­pauschal abzulehnen. Probleme mit Staaten ohne Rücknahmeabkommen könne man ganz einfach lösen: «Keinen Rappen Entwicklungshilfe mehr für Länder, die ihre Staats­angehörigen nicht umgehend zurück­nehmen.» 

Wie lassen sich diese Vorschläge mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskon­ven­tion vereinbaren, die beide im Asylverfahren zwingend eine Einzelfallprüfung, ein Diskri­minierungsverbot sowie ein Rückschiebungsverbot ­vorsehen? Jean-Pierre Gallati zu ­plädoyer: «Eine Rück­weisung von Asylsuchenden in Nach­barstaaten der Schweiz ­verletzt das Rückschiebeverbot nicht.» Und eine ­Streichung von Ent­wicklungs­hilfegeldern verstosse nicht gegen völkerrechtliche Verpflichtungen.

Alexander Moses, 42, FDP, Richter am Obergericht des Kantons Graubünden, hält einmal angesetzte Verhandlungs­termine für in Stein gemeisselt. Im Prozess gegen einen ehe­maligen Richter des Bündner Verwaltungsgerichts wegen eines Vergewaltigungsvorwurfs setzte er als Vorsitzender den Termin für die Berufungsverhandlung auf zwei Tage Mitte März ohne vorherige Absprache mit der Verteidigerin an. Diese ersuchte um Verschiebung, weil sie zur gleichen Zeit bereits von der Bundesanwaltschaft in einem anderen Verfahren vorgeladen war. Darauf schlug ihr Moses weitere Termine im März vor. Auch diese waren wegen bereits angesetzter Einvernahmen besetzt. Ein Verschiebungsgesuch wies Moses ab. Begründung: Sie könne sich ja durch einen Bürokollegen vertreten lassen. 

Die Verteidigerin beschwerte sich beim Bundesgericht und bekam recht: Das Obergericht hätte ihr Verschiebungsgesuch bewilligen müssen. Die Strafprozessordnung verlange, dass beim Festlegen der Verhandlung auf die «Abkömmlichkeit der vorzuladenden Parteien angemessen Rücksicht» genommen werde. Diese Pflicht habe Moses verletzt, weil er ohne vorherige Termin­absprache mit der Ver­teidigung und trotz nachgewiesener ­Terminkollision am an­gesetzten Verhandlungstermin festgehalten habe.