Martin Bernet, 71, Anwalt in Zürich, zieht nach über 30 Jahren als Spezialist im Prozessieren und als Schiedsrichter ein kritisches Fazit. «Der Umfang der Rechtsschriften hat ein Ausmass angenommen, bei dem man sagen muss, jetzt müssen wir wieder zurück auf Feld eins», stellt Bernet in einem Interview mit der «Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht» fest.
Gründe für die Aufblähung der Rechtsschriften seien die hohe Anforderung an die Substanziierung sowie die Möglichkeit, Texte «industriell» herzustellen, zu bearbeiten und umzustellen. Auch den Nutzen einer Hauptverhandlung vor Handelsgericht sieht Bernet nicht mehr. Die Meinungen seien dann jeweils schon gemacht. Die Richter würden den Parteien nur aus Höflichkeit zuhören, «aber es stinke ihnen».
Der Anwalt bemängelt, dass es in der Schweiz an einem kollektiven Rechtsschutz fehlt. An einem Justizstandort wie der Schweiz müsse es möglich sein, solche Fälle führen zu können. «Es ist eine Schande, dass die Vorlage vom Parlament einfach versenkt wurde.»
Bernet kritisiert auch einen neuen Trend in der Anwaltschaft: Den «Zwang zur Selbstvermarktung» findet er schrecklich. Auf Linkedin gebe es niemanden, der im Beruf nicht genüge, alle seien toll. «Darauf würde ich gar nichts geben.»
Jean-Pierre Gallati, 59, SVP, Anwalt und Vorsteher des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, will die Schweizer Asylpolitik umkrempeln. In einem Interview mit der «Aargauer Zeitung» fordert er schnellere Asylverfahren, raschere Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts sowie eine konsequente Durchsetzung der Ausreisepflicht.
Laut Gallati würde Artikel 55 des Asylgesetzes schon heute ermöglichen, Asylbewerber an der Grenze zurückzuweisen und Asylgesuche aus bestimmten Regionen pauschal abzulehnen. Probleme mit Staaten ohne Rücknahmeabkommen könne man ganz einfach lösen: «Keinen Rappen Entwicklungshilfe mehr für Länder, die ihre Staatsangehörigen nicht umgehend zurücknehmen.»
Wie lassen sich diese Vorschläge mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention vereinbaren, die beide im Asylverfahren zwingend eine Einzelfallprüfung, ein Diskriminierungsverbot sowie ein Rückschiebungsverbot vorsehen? Jean-Pierre Gallati zu plädoyer: «Eine Rückweisung von Asylsuchenden in Nachbarstaaten der Schweiz verletzt das Rückschiebeverbot nicht.» Und eine Streichung von Entwicklungshilfegeldern verstosse nicht gegen völkerrechtliche Verpflichtungen.
Alexander Moses, 42, FDP, Richter am Obergericht des Kantons Graubünden, hält einmal angesetzte Verhandlungstermine für in Stein gemeisselt. Im Prozess gegen einen ehemaligen Richter des Bündner Verwaltungsgerichts wegen eines Vergewaltigungsvorwurfs setzte er als Vorsitzender den Termin für die Berufungsverhandlung auf zwei Tage Mitte März ohne vorherige Absprache mit der Verteidigerin an. Diese ersuchte um Verschiebung, weil sie zur gleichen Zeit bereits von der Bundesanwaltschaft in einem anderen Verfahren vorgeladen war. Darauf schlug ihr Moses weitere Termine im März vor. Auch diese waren wegen bereits angesetzter Einvernahmen besetzt. Ein Verschiebungsgesuch wies Moses ab. Begründung: Sie könne sich ja durch einen Bürokollegen vertreten lassen.
Die Verteidigerin beschwerte sich beim Bundesgericht und bekam recht: Das Obergericht hätte ihr Verschiebungsgesuch bewilligen müssen. Die Strafprozessordnung verlange, dass beim Festlegen der Verhandlung auf die «Abkömmlichkeit der vorzuladenden Parteien angemessen Rücksicht» genommen werde. Diese Pflicht habe Moses verletzt, weil er ohne vorherige Terminabsprache mit der Verteidigung und trotz nachgewiesener Terminkollision am angesetzten Verhandlungstermin festgehalten habe.

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