Der Angeklagte ist ausländischer Herkunft, stammt aus der Türkei, dem Balkan oder Osteuropa, hat womöglich noch einen ausländischen Wohnsitz – es fällt auf, wie oft in solchen Fällen die Stimmung während der Urteilsberatung fremden-feindlich ist. Dies äussert sich nicht nur, aber vor allem im Akt der Strafzumessung, der häufig mehr oder minder offen durch einen «Ausländerzuschlag» gekennzeichnet ist. Gerade bei der Betäubun...