Wann ist eine Körperverletzung als leicht zu bezeichnen? Wo liegt die Grenze zu den qualifizierten Fällen der leichten Körperverletzung? Und bei welchen Merkmalen ist von einer schweren Körperverletzung auszugehen? Das sind Fragen, mit denen sich Jus-Studenten bereits in den ersten Semestern herumschlagen. Seit dem Urteil des Landgerichts Köln zur Beschneidung eines muslimischen Buben ist unter Strafrechtlern eine Diskussion aufgeflammt. Das Kölner Gericht hatte die rituelle Beschneidung eines minderjährigen Jungen als rechtswidrige Körperverletzung eingestuft.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist anderer Meinung: Sie vertritt die Haltung, dass die Beschneidung eines Buben die Merkmale einer schweren Körperverletzung im Sinne von Artikel 122 StGB nicht erfüllt. Die Entfernung der Vorhaut sei nicht mit der Verstümmelung eines männlichen Gliedes gleichzusetzen, sagt Corinne Bouvard, Medienbeauftragte der Oberstaatsanwaltschaft. Man folge diesbezüglich dem Praxiskommentar von Stefan Trechsel. Dieser schreibt, eine schwere Körperverletzung setze voraus, dass «ein Glied oder Organ bei Verlust und bei dauernder Beeinträchtigung in der Funktion verstümmelt oder unbrauchbar gemacht» werde. Dies sei durch die Knabenbeschneidung nicht erfüllt. Es handle sich dabei nur um eine einfache Körperverletzung nach Artikel 123 Ziffer 1 StGB, die nicht von Amtes wegen verfolgt werden müsse. Begründung: Sie sei «gesellschaftlich und kulturell akzeptiert» und werde «seit langer Zeit praktiziert», so Bouvard.
Nur: Auch eine einfache Körperverletzung ist in bestimmten Fällen ein Offizialdelikt. Laut Artikel 123 StGB ist dies dann der Fall, wenn der Täter «die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind». Trotzdem sieht die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft keinen Handlungsbedarf, weil sie diese Qualifikationsmerkmale nicht als erfüllt sieht.
Im Kanton Basel-Stadt wird die Beschneidung ebenfalls als einfache Körperverletzung qualifiziert, wie der leitende Staatsanwalt Beat Voser erklärt. Dies entspreche der parlamentarischen Diskussion, die im Zusammenhang mit der Einführung eines spezifischen Straftatbestandes für die Genitalverstümmelung bei Frauen (Artikel 124 StGB) geführt worden sei. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats hielt in diesem Zusammenhang in ihrem Bericht zur Parlamentarischen Initiative «Verbot von sexuellen Verstümmelungen» fest: «Die Kommission will Artikel 124 des Entwurfs zum StGB nicht auf die Beschneidung der männlichen Genitalien ausdehnen, da sie die Beschneidung grundsätzlich nicht als problematisch erachtet.» Sie weist allerdings auf einen Wertungswiderspruch hin: Es sei nicht nachvollziehbar, warum sexuelle Handlungen mit Kindern einen schwerwiegenderen Eingriff in die psychische Integrität des Opfers darstellen sollen als die Verstümmelung weiblicher Genitalien. Bei Letzteren komme ein physischer Eingriff mit dauerhaften Folgen hinzu. Dass das auch bei der Knabenbeschneidung so ist, wird nicht erörtert.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt präzisiert ihr Vorgehen bei Knabenbeschneidungen. Sie hält fest, dass im Einzelfall ein qualifizierter Tatbestand von Artikel 123 Ziffer 2 StGB erfüllt sein könne. Zum Beispiel, wenn der Eingriff fehlerhaft war oder zu bleibenden, über den Verlust der Vorhaut hinausgehenden Schäden führe. Ansonsten sei nicht unerheblich, was die Eltern mit dem Eingriff bezwecken. Sonst könnten Impfgegner unter Berufung auf diese Bestimmungen bei jeder Impfung argumentieren, dass diese Gesundheit und Leben des Kindes gefährden könne.
Günter Stratenwerth: Beleg ist das erste Buch Mose
Bei der Berner Staatsanwaltschaft Region-Mittelland will man die Frage der Knabenbeschneidung erst beim Vorliegen eines entsprechenden Falles prüfen. «Bezüglich Qualifikation gemäss Artikel 123 Ziffer 1 und 2 besteht keine Praxis», so der Leitende Staatsanwalt Hermann Wenger.
Unterstützung erhalten die zurückhaltenden Staatsanwälte vom emeritierten Strafrechtsprofessor Günter Stratenwerth: Er hält «die juristische Diskussion über die seit Jahrtausenden praktizierte Knabenbeschneidung im Grunde für völlig absurd». Dass der Eingriff im Regelfall strafrechtlich nicht verfolgt werden sollte, steht für ihn ausser Frage. Zur Begründung sieht er verschiedene Möglichkeiten: Man könne die Auffassung vertreten, dass der Eingriff den Tatbestand der Körperverletzung nicht erfülle, wie es auch bei Bagatelldelikten etwa im Rahmen von Volksbräuchen unter dem Stichwort der Sozialadäquanz geschehe, etwa bei Tätlichkeiten oder Ehrverletzungen im Fasching.
Beschneidung als «Akt der Fürsorge der Eltern»
Als mögliche Rechtfertigung nennt Stratenwerth zudem die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Religionsausübung. Er verweist auch darauf, dass die Beschneidung wie die Impfung durch eine Injektion nach Bundesgericht zwar als eine Körperverletzung betrachtet werde. Sie werde aber durch ein elementares Interesse des Kindes selbst gerechtfertigt, in der Gemeinschaft unter Seinesgleichen nicht als Aussenseiter diskriminiert zu werden.
Laut Stratenwerth richtet sich die Amtsverfolgung nach Artikel 123 Ziffer 2 Abs. 2 StGB sinngemäss verstanden nur gegen aggressive Akte gegen das Kind, begangen unter Ausnutzung seiner Wehrlosigkeit oder Verstoss gegen die Obhutspflichten. Bei der Knabenbeschneidung handle es sich aber «um einen Akt der Fürsorge der Eltern, den Ausdruck der Aufnahme des Kindes in ihre Religionsgemeinschaft». Den Beleg dafür findet er im ersten Buch Mose, Kapitel 17, Vers 10 bis 14: «Das ist mein Bund zwischen mir und euch samt deinen Nachkommen, den ihr halten sollt: Alles, was männlich ist unter euch, muss beschnitten werden.» (Luther Bibel)
Die St. Galler Staatsanwältin Beatrice Giger vertritt persönlich eine diametral andere Meinung. Im Rahmen ihrer Weiterbildung Master of Advanced Studies (MAS) Forensics hat Giger eine Arbeit zum Thema «Genitalverstümmelung - Voraussetzungen und Grenzen der Einwilligung» verfasst. Und in «Forum Poenale» (2/2012) veröffentlichte sie kürzlich einen Aufsatz unter dem Titel: «Zirkumzision - ein gesellschaftliches und strafrechtliches Tabu.»
Ohne Indikation «eine Verstümmelung»
Giger ist «entrüstet» über die Haltung der Rechtskommission des Nationalrates hinsichtlich der Genitalbeschneidung von Neugeborenen und Kleinkindern. Für sie stellt eine Beschneidung ohne medizinische Indikation eine Verstümmelung dar. Sie lässt das Argument, die Beschneidung habe vorbeugend-medizinischen Charakter, nicht gelten. Die Vorteile liessen sich kaum nachweisen und die Datenlage sei oft schwach oder sogar widersprüchlich. Giger zeigt beispielsweise auf, dass die Beschneidung als Vorbeugung vor Peniskrebs unsinnig ist. Die Wahrscheinlichkeit, an dieser Art von Krebs zu erkranken, liegt statistisch betrachtet bei 0,0016 Prozent. Und es würden etwa gleich viele Männer an diesem Krebs sterben wie an den Folgen einer unsachgemässen Beschneidung.
Was die Hygiene betrifft, verweist Giger auf ein Beispiel von Holm Putzke, Professor für Strafrecht an der Universität Passau. Im Beitrag zum Thema «Die strafrechtliche Relevanz der Beschneidung von Knaben» schreibt er: «Fraglich ist, ob hygienische Gründe gewichtig genug sind, einen Eingriff in die körperliche Integrität zu legitimieren. Niemand käme ernsthaft auf die Idee, seinem Kind die Zähne ziehen und mit einer Prothese ersetzen zu lassen, weil sie besser zu reinigen sei und Zahnkaries erst gar nicht entstehen könne. Vielmehr vermeidet man Zahnerkrankungen am besten, indem man die Zähne reinigt und pflegt.»
Mögliche Verletzung der Kinderrechtskonvention
Giger argumentiert mit densel-ben Bestimmungen wie Stratenwerth - Fürsorge der Eltern im Rahmen ihrer Obhutspflicht der Artikel 301 und 304 ZGB, freie Religionsausübung des Artikels 15 Bundesverfassung -, aber andersherum. Die Eltern müssten sich am Wohl des Kindes orientieren, das heisst ihre eigenen Präferenzen zurücksetzen. Zwar räumt das ZGB den Eltern in Artikel 303 Absatz 1 das Recht der religiösen Erziehung ein. Die Religionsfreiheit des Kindes gebietet gemäss Giger jedoch, dass keine irreversiblen körperlichen Eingriffe vorgenommen werden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Kind später aus der Religionsgemeinschaft austreten wolle.
Das Parlament wird sich demnächst wieder mit dem Problem beschäftigen müssen. Die Zürcher SP-Nationalrätin Jacqueline Fehr reichte in der Herbstsession eine Interpellation ein, in welcher sie diverse Fragen zur Knabenbeschneidung stellt, auch zu kosmetischen Genitaloperationen bei Kindern, die mit atypischem Geschlecht zur Welt kommen (siehe Kasten). Fehr will unter anderem wissen, inwiefern die medizinisch nicht indizierte Knabenbeschneidung mit der Uno-Kinderrechtskonvention, der Bundesverfassung und dem schweizerischen Strafgesetz vereinbar ist und ob spätere richterliche Verurteilungen von Ärzten mit Sicherheit auszuschliessen seien.
Geschlechtsangleichende Operationen
Besteht keine medizinische Notwendigkeit, sollen Babys und Kleinkinder ohne ein eindeutiges Geschlecht nicht operiert werden. So lautet die Position vieler Vereinigungen intersexueller Menschen. Bei Letzteren handelt es sich um Personen, die ohne ein klar definierbares Geschlecht zur Welt gekommen sind. Auch in der Schweiz werden diese häufig operiert. Weil Kinder noch nicht urteilsfähig sind, entscheiden die Eltern über den Eingriff.
Die Frage, ob sie in eine geschlechtsangleichende Operation einwilligen dürfen, wurde in der Schweiz in den vergangenen zwei Jahren in gleich drei Interpellationen gestellt. Der Bundesrat hat die Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin beauftragt, eine Stellungnahme zu verfassen.
Die Kommission empfiehlt in ihrem kürzlich veröffentlichten Bericht, dass alle nicht bagatellhaften Behandlungsentscheide, die irreversible Folgen haben, aber aufschiebbar sind, erst vorzunehmen sind, wenn die zu behandelnde Person darüber bestimmen kann. Weiter empfiehlt sie, die Änderung des Geschlechtseintrags im Zivilstandsregister zu vereinfachen. Ausschlaggebend für die Beurteilung des Geschlechts sollte die nachvollziehbare Selbsteinschätzung der betroffenen Person sein und erst nachgeordnet die Merkmale des Körpergeschlechts. Weiter sollen die Haftungsfolgen von rechtswidrigen Eingriffen im Kindesalter und die Verjährungsfristen überprüft werden.
Weil die IV die Behandlung von sogenannten Geburtsgebrechen nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr deckt (Art. 13 Abs. 1 IVG), regt die Kommission an, diese Limite bei Menschen mit unklarem Geschlecht zu überdenken.