Anfang 2019 trat der neue Artikel 8a Absatz 3 litera d des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) in Kraft. Nach dieser Bestimmung kann ein Betriebener vom Betreibungsamt verlangen, dass die mit Rechtsvorschlag gestoppte Betreibung im Registerauszug für Dritte nicht mehr erscheint, wenn der Gläubiger kein Verfahren zur Beseitung des Rechtsvorschlags einleitete.

Im Gesetz steht aber nicht, ob das auch gilt, wenn der Gläubiger mit einem Rechtsöffnungsverfahren vor Gericht unterliegt und dann bis zum Ablauf der ­einjährigen Frist des Zahlungsbefehls untätig bleibt. Nein, urteilte das Bundesgericht im Juni 2020 (BGE 147 III 41). Nun entschied das Bundesgericht auch noch: Es spielt keine Rolle, wenn der Gläubiger nach einem verlorenen Rechtsöffnungsverfahren über ein Jahr untätig bleibt und somit sein Recht auf Fortsetzung der Betreibung erlischt. Nach Ablauf der Gültigkeit des Zahlungsbefehls kann der Schuldner das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung also nicht mehr stellen (Urteil 5A_927/2020 vom 23. August 2021).

Offen lässt der Gesetzesartikel auch, ob ein Schuldner die Nicht­bekanntgabe der Betreibung verlangen kann, wenn er die For­derung nach der Einleitung einer Betreibung bezahlt hat. Auch in diesem Fall lässt das Bundes­gericht kein Gesuch um Nichtbekanntgabe zu (5A_701/2020 vom 23. Juli 2021).