Arbeitsverhältnisse gehen auch bei Konkurs und im Nachlassverfahren vom alten auf den neuen Betriebsinhaber über. Die Argumentation, Art. 333 OR sei in diesen beiden Fällen nicht anwendbar, weil sonst Betriebe nicht mehr übernommen und viele Arbeitsplätze verloren gehen würden, ist Schwarzmalerei. Durch Vereinbarungen beim Betriebsübergang mit den Arbeitnehmern und den Sozialpartnern ist es durchaus möglich, die Folgen von Art. 333 OR abzufedern.



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