Der Züricher Kantonsrat hat im Anwaltsgesetz Paragraf 42 eine Strafbestimmung aufgenommen, welche die Prozessfinanzierung oder die Vermittlung einer solchen Finanzierung mit Busse bis 20 000 Franken bestraft. Faktisch kommt dies einem Verbot von Prozessfinanzierern gleich. Das ist verfehlt und unhaltbar.

Der Kanton Zürich ist der erste und bisher einzige Kanton, der diesbezüglich Handlungsbedarf sah. Der Kantonsrat liess sich offensichtlich von der Vernehmlassung des Obergerichtes ...