Die alte Berner Kommentierung der erbrechtlichen Ungültigkeit stammt aus dem Jahr 1952. Dass im Erbrecht mit alter Rechtsprechung und Literatur gearbeitet wird, kommt oft vor. Das gilt vor allem auch für die Artikel 519 bis 521 ZGB.

Diese wurden anlässlich der soeben in Kraft getretenen Erbrechtsrevision zwar nicht geändert. Eine Neubearbeitung war nach über 70 Jahren aber trotzdem angezeigt. So wird etwa erstmals der 1996 neu eingeführte Artikel 520a ZGB behandelt. Und natürlich war auch der Einbezug der «neuen» Zivilprozessordnung (sie trat 2011 in Kraft) angezeigt. Prozessualen Fragen wird daher viel Raum gewidmet. Im Kommentar kommen auch die materiellen erbrechtlichen Fragen nicht zu kurz – weil ­gewisse Phänomene wie die Erbschleicherei im letzten Kommentar noch kein Thema waren.

Bewertung: Erbrechtler kommen nicht um diesen Kommentar ­herum.

Dario Ammann, Benedikt Seiler, Thomas Sutter-Somm

Die Ungültigkeit der Verfügungen – Artikel 519–521 ZGB

Stämpfli, Bern 2023, 356 Seiten, Fr. 279.–