Vor Inkrafttreten der eidge­nössischen Strafpro­zess­ordnung ging man davon aus, dass das abgekürzte Verfahren eher eine Nischenexistenz führen wird. In den letzten fünf Jahren erwies sich diese Verfahrensart aber als weit praxisrelevanter als gedacht. Dies steht in Kontrast zur äusserst geringen gesetzlichen Regelungsdichte. Die StPO widmet dem abgekürzten Verfahren bloss fünf Artikel. Entsprechend gefordert ist die Praxis.

Irma Jaggi ...