In Bezug auf das Summar­ver­fahren bestehen unterschiedliche kantonale Praktiken. Die zentrale Frage ist, ob es im Ermessen der Gerichte liegen soll, die Even­tualmaxime und damit den Zeitpunkt des Aktenschlusses fest­zulegen. Soll den Gerichten die Möglichkeit offenstehen, ­einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen? Der Autor der Dis­ser­tation setzt sich zunächst mit der kantonalen Gerichts­praxis, der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie mit der Lehre auseinander. Nach einer klassischen Auslegungs­methode folgert der Autor, der ­Aktenschluss trete im summarischen Verfahren immer nach der Stellungnahme des ­Gesuchgegners ein. Die Zulässigkeit von neuen Tatsachen und Beweismitteln richte sich nach dem ­Novenrecht. Dies in Abkehr zur Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Bewertung: Eine lesenswerte Untersuchung zum Summarverfahren.

Benjamin Domenig

Aktenschluss, Noven- und Replikrecht im summarischen Verfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Dike, Zürich/St. Gallen 2022,
235 Seiten, Fr. 82.–