Das Bundesgericht änderte 2020 seine Praxis: Der Ertrag aus ­einer Liegenschaft darf seither bis 2 Prozentpunkte über dem aktuellen Referenzzinssatz liegen. Zuvor waren 0,5 Prozentpunkte erlaubt. Diese Regel gilt laut Bundesgericht, solange der Referenzzinssatz 2 Prozent nicht überschreitet (BGE 147 III 14). 

Was bei einem höheren Referenzzinssatz gelten soll, will der Bundesrat per Verordnung regeln. Er setzt damit eine Motion des Bündner Mitte-Ständerats Stefan Engler um. Gemäss Entwurf sinkt der zulässige Mietzinszuschlag auf 1,75 Prozent, wenn der Referenzzinssatz 2,25 Prozent erreicht. Bei jeder Erhöhung des Referenzzinssatzes um 0,75 Prozentpunkte wird der Zuschlag um weitere 0,25 Prozentpunkte gesenkt – bis er ab einem Referenzzinssatz von 6 Prozent noch 0,5 Prozent beträgt. Die Vernehmlassungsfrist zum Verordnungsentwurf läuft bis am 5. Juni.