Alternierende Obhut nur bei beidseitiger Zustimmung

Ohne Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils bleibt kein Platz zur Errichtung einer alternierenden Obhut (abwechselnde Betreuung des Nachwuchses zu ungefähr gleichen Teilen). Ein Vater hatte argumentiert, wenn eine solche, im Rahmen von Art. 273 ZGB errichtete Obhutsverteilung dem Kindswohl besser entspreche, sei beidseitige Zustimmung nicht erforderlich.



(5C.42/2001 vom 18. Mai 2001)



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