Zugesicherter Aufenthalt: Zu Unrecht widerrufen

Der Widerruf der Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung an einen Asylsuchenden kann übermässig streng sein, auch wenn an sich die Grundvoraussetzungen für den Widerruf (Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG) gegeben sind. Im konkreten Fall hatte ein Asylsuchender während über elf Jahren Aufenthalt nie Anlass zu Klagen gegeben. Sein einziges Vergehen bestand darin, falsche Personalangaben gemacht zu haben.



(2A.171/2001 vom 4. Juli 2001)

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