Tempoüberschreitung: Ähnlichkeit genügt nicht

Ein Firmeninhaber darf für eine Tempoüberschreitung mit dem Geschäftsauto nicht allein deshalb verurteilt werden, weil er die gleichen generellen Merkmale wie der fotografierte Lenker aufweist. Das Waadtländer Polizeigericht hätte gemäss der I. Öffentlich-rechtlichen Abteilung prüfen müssen, ob nicht auch wie behauptet seine Frau am Steuer gesessen haben könnte.

(1P.708/2001 vom 13. Dezember 2001)



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